Wir freuen uns auf das Wiedersehen bei den DKW-Treffen

Satzung des Deutschen DKW-Club e.V.

 

 §1 Name und Sitz

 

       1.    Der Verein führt den Namen Deutscher DKW-Club e.V. und ist beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

       2.    Sitz und Gerichtsstand ist Dessau-Roßlau.

 

  §2 Zweck und Ziel

       1.     Zweck
             1.1        Die gemeinsamen Interessen von Liebhabern der Marken DKW, IFA F8, AWZ P70,
                          AWE 309 und AWE 31X wahrzunehmen und zu fördern.
             1.2.       Ein Register der Fahrzeuge zu führen.
             1.3.       Die Mitglieder in allen ihre gemeinsamen Interessen betreffenden Fragen zu beraten.
             1.4.      Technisches Kulturgut der Nachwelt zu erhalten.

       2.     Ziele
             2.1      Die Förderung und Unterstützung der Mitglieder bei der originalgetreuen
                        Restaurierung von historischen Fahrzeugen, um somit einen Beitrag zur Pflege und
                        zum Erhalt deutscher Automobile und Motorräder zu leisten. Dazu zählen
                        insbesondere Fahrzeuge der Marken DKW und deren IFA-Nachfolger aus den
                        Nachkriegsjahren.
             2.2.     Sammlung von Material über DKW-Fahrzeuge und DKW-Produkte und ihre
                        direkten IFA-Nachfolger.
             2.3.    Beratung der Mitglieder.
                           Der Deutsche DKW-Club hält Kontakt zu anderen Clubs mit gleicher Zielsetzung.
            2.5.    Der Deutsche DKW-Club ist in jeder Beziehung neutral und verfolgt keine
                      Gewinnabsichten. Alle Mittel werden ausschließlich für Vereinszwecke eingesetzt.

    §3 Mitglieder

      1.     Mitglieder im Deutschen DKW-Club können alle natürlichen und juristischen Personen
              werden, die die Ziele des Vereins nach §2 der Satzung unterstützen.
      2.     Den Antrag auf Aufnahme in den Verein nimmt der Vorstand entgegen und entscheidet über
              dessen Annahme.
      3.     Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.

     §4 Beiträge

      1.     Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der
              Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der
              anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Aufnahme während des laufenden
              Jahres wird der Beitrag anteilig vierteljährlich berechnet.
      2.     Dieser Beitrag muss bis zum 31.März eines jeden Jahres auf dem Konto des Deutschen
              DKW-Clubs gutgeschrieben sein.
      3.     Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00 Euro.

    §5 Beendigung der Mitgliedschaft

     1.     Die Mitgliedschaft endet durch:
             1.1. Tod bei natürlichen Personen.
             1.2. Auflösung bei juristischen Personen.
             1.3. Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Jahres
                    mitzuteilen. Damit endet auch die Beitragspflicht des Mitgliedes.
      1.4. Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss wegen folgender Gründe:
                a) Wenn der Ausschluss im Interesse des Clubs erscheint.
                b) Durch Beschluss des Vorstandes, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung mit
                ihrem Jahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand sind.
       1.5. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Innerhalb von vier Wochen
                nach Erhalt des Bescheides kann Beschwerde gegen den Ausschluss eingelegt
                werden. Darüber entscheidet endgültig der Beschwerdeausschuss. Bis zur
                Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
         1.6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle satzungsgemäßen Rechte.
                Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben.

         § 6 Organe

              1.     Die Mitgliederversammlung
              2.     Der Vorstand
              3.     Die Kassenprüfer
              4.     Der Beschwerdeausschuss

          § 7 Mitgliederversammlung

               1.     Die Mitgliederversammlung (MV) findet einmal im Jahr statt.
               2.     Mitgliederversammlungen werden sechs Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben.
               3.     Anträge von Mitgliedern, die in der MV behandelt werden sollen, müssen 14 Tage vorher
                      schriftlich beim Vorstand vorliegen.
               4.     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
               4.1.   Beschlussfassung über Aufgaben und Aktivitäten des Vereins..
               4.2.   Entlastung des Vorstandes
               4.3.   Wahl des Vorstandes
               4.4.   Wahl der Kassenprüfer
               4.5.   Wahl des Beschwerdeausschusses
               4.6.   Beschlussfassung über Satzungsänderung
               4.7.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
       5.     Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es
               entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei
               Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
       6.     Die Beurkundung der MV erfolgt durch dem Protokollführer.
       7.     Außerordentliche MV werden nur in besonderen Fällen einberufen oder wenn mindestens
               20 Prozent der Mitglieder eine solche schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks
               beantragen.
      8.     Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann
              abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre
              Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
      9.     Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen
             Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und
             Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

   § 8 Der Vorstand

       1.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
               die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
       2.     Der Vorstand besteht aus vier Personen: Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
              Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden und dem vierten Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende
               vertritt den Verein allein, der zweite, dritte und vierte Vorsitzende sind nur gemeinsam
               vertretungsbefugt.
       3.     Erster Vorsitzender:
               Er führt die anfallenden Aufgaben den anderen Vorstandsmitgliedern zu.
               Zweiter Vorsitzender:
               Er führt das Clubvermögen und die Kasse. Er erstellt den Haushaltsplan
               Dritter Vorsitzender:
               Er ist für die Mitgliederbetreuung zuständig und führt die Mitgliederliste und das
               Fahrzeugregister.
               Vierter Vorsitzender:
               Übernahme von besonderen Aufgaben in der Vorstandsarbeit.
       4.     Der Vorstand gibt eine Club-Zeitung heraus.
       5.     Der Vorstand gibt eine Mitgliederliste heraus, in der auch der Fahrzeugbestand der
               Clubmitglieder erfasst wird. Gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten
               wie auch seiner Fahrzeugdaten in der Mitgliederliste kann jedes Mitglied beim Vorstand
               schriftlich Widerspruch erheben.
       6.     Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand
                und/oder dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein
                Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen
                Vorstandsmitgliedes. 

    § 9 Beschwerdeausschuss 

    Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Der
    Beschwerdeausschuss wird durch die MV auf unbestimmte Zeit gewählt.

    § 10 Kassenprüfer

       1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese
               dürfen nicht dem Vorstand angehören.
       2.     Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die
               Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und
               eine wirtschaftlich angemessene Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die
               rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
       3.     Der Vorstand ist weder bei der Entlastungsentscheidung noch bei der Entscheidung über die
               Entlastung des Kassierers stimmberechtigt.

     §11 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

       1.     Die Auflösung des Deutschen DKW-Clubs kann nur durch die MV erfolgen. Zur Auflösung
               des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
       2.     Das Clubvermögen darf bei Auflösung des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke
               verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die MV.

     §12 Datenschutzklausel

       1.     Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen persönliche Daten, seine
               Bankverbindung und vereinsbezogene Fahrzeugdaten auf. Jedem Vereinsmitglied wird dabei
               eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei in EDV-
               Systemen gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
               der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an
               befreundete Clubs weitergegeben, um die Interessen des Mitgliedes wahrzunehmen.
               Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein
               zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den
               Vorstand.
       2.     Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des
               Mitgliedes archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die  Kassen-
               verwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu
               zehn Jahre nach Austritt durch den Vorstand aufbewahrt. 

 

 

Beschlossen auf der Mitgliedergliederversammlung am XX.05.2024.